I. Allgemeines

  1. Die Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

  2. Sämtlichen Verkäufen des Verkäufers, darauf zielenden Angeboten und Lieferungen an den Käufer liegen die nachstehenden Verkaufsbedingungen zugrunde. Sie sind auch Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers in künftiger Geschäftsverbindung.

  3. Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit bereits widersprochen. Diese gelten auch dann nicht, wenn sie in einem der Vertragsbestätigung des Verkäufers nachfolgenden Bestätigungsschreiben des Käufers enthalten sind und der Verkäufer diesem nicht widerspricht, das Schweigen des Verkäufers bedeutet Ablehnung. Von den Verkaufsbedingungen abweichende mündliche oder telefonische Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Gleiches gilt für Nebenabreden und Zusagen von Vertretern und Angestellten des Verkäufers. Derartige Zusagen werden erst mit Eingang der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers beim Käufer bindend.

  4. Auch bei Widersprüchen in den vorangegangenen beiderseitigen Vertragserklärungen oder Bestätigungsschreiben kommt der Vertrag durch die Entgegennahme der Lieferung oder hierauf zielender Verkäuferleistungen seitens des Käufers in jedem Fall zu den Verkaufsbedingungen des Verkäufers zustande.

  5. Änderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bzw. des einmal zustande gekommenen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.

  6. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Der Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung des Verkäufers oder durch Ausführung des Auftrages durch ihn zustande.

  7. Sofern der Käufer die Bestellung unmittelbar bei dem Zulieferer des Verkäufers aufgibt, der die Lieferung auf Rechnung des Verkäufers vornimmt, kommt ein Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ausschließlich zu den Geschäftsbedingungen des Verkäufers zustande. Hiervon abweichende Regelungen sind nur zulässig, wenn der Verkäufer ihnen schriftlich zustimmt.

II. Anwendungstechnische Hinweise, Farbbestellungen

  1. Anwendungstechnische Hinweise und Empfehlungen, die RISOMUR in Wort und Schrift zur Unterstützung des Kunden oder Verarbeiters gibt, erfolgen entsprechend unserem jeweiligen Erkenntnisstand. Sie sind unverbindlich, sie begründen weder vertragliche Rechte noch Nebenpflichten aus dem Kaufvertrag, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Unsere Hinweise und Empfehlungen insbesondere in Form von “Technischen Merkblättern” entbinden den Kunden und Verarbeiter in keinem Fall von der Verpflichtung, sich von der Eignung unserer Erzeugnisse für den vorgegebenen Verwendungszweck mit der gebotenen Sorgfalt selbst zu überzeugen.

  2. Bei Farbbestellungen ist vom Kunden zu beachten, dass die Struktur des Untergrundes, die Saugfähigkeit, das Alter des Vergleichsmaterials, Umgebungseinflüsse und Lichtverhältnisse einen Farbton verändern, so dass Farbtöne vor der Verarbeitung am Objekt auf Farbtongenauigkeit zu prüfen sind. Bei farbtongleichen Nachbestellungen muss grundsätzlich die Auftrags-Nummer des letzten Farbtonauftrages angegeben werden; Farbtonvergleiche zum Zwecke von Nachbestellungen sind unter gleichen Bedingungen vorzunehmen.

III. Lieferfristen, Lieferung

  1. Vereinbarte Liefertermine gelten - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist - nur als annähernde. Sie gelten ferner vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung des Verkäufers, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zugesagt hat.

  2. Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand - auch soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäfts auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen - sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt - auch bei dem Lieferanten des Verkäufers - befreien diesen für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Solche Ereignisse berechtigen den Verkäufer, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Käufer ein Recht auf Schadenersatz hat.

  3. Werden Mengen durch Flächenangaben mitgeteilt bzw. bestellt, so erfolgt die Umrechnung durch RISOMUR nach Erfahrungswerten. In solchen Fällen sind Mehr- oder Minderlieferungen branchenüblich von bis zu 10% möglich. Das gleiche gilt für Bestellungen von abgetöntem Material. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Teillieferungen werden als gesonderte Aufträge entsprechend den Bedingungen des Gesamtauftrages behandelt. Die Anwendung der Bestimmungen des § 434 Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen.

  4. Auch wenn für die Lieferung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, kommt der Verkäufer erst durch eine schriftliche Mahnung des Käufers in Verzug. Der Käufer ist zum Rücktritt wegen Lieferverzuges erst dann berechtigt, nachdem er dem Verkäufer eine Nachfrist von 4 Wochen gesetzt und dabei den Rücktritt angekündigt hat.

IV. Gewährleistung, Schadenersatz

  1. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. Qualitäts- und Beschaffenheitsangaben stellen eine Beschreibung des Liefergegenstandes dar, ebenso wie die Bezugnahme auf DIN-Normen. Die Anwendung des § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.

  2. Der Käufer hat die gelieferte Ware sofort zu untersuchen. Für die Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die §§ 377 und 378 HGB mit der Maßgabe, dass der Käufer alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Tagen nach der Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich dem Verkäufer anzuzeigen hat. Transportschäden sind dem Verkäufer nach Lieferung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Versteckte Mängel hat der Käufer innerhalb von 3 Tagen nach ihrer Entdeckung, spätestens aber innerhalb von 2 Wochen schriftlich anzuzeigen.

  3. Bei begründeten und ordnungsgemäß gerügten Sachmängeln wird der Verkäufer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen. Die Minderung des Kaufpreises ist nur mit Zustimmung des Verkäufers oder nach 2 Versuchen der Nacherfüllung, die nicht zur Beseitigung des Mangels geführt haben, zulässig.

  4. Schadenersatzansprüche des Käufers, die auf leicht fahrlässiger Verletzung der vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten des Verkäufers beruhen, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für etwaige Ansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Verzug oder Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, unerlaubter Handlung und anderer Schadenersatzansprüche welcher Art auch immer. Oben genannte Ansprüche des Käufers wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beschränken sich der Höhe nach auf den Kaufpreis der Lieferung. Die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Das gilt vor allem für solche Schäden, die daraus entstehen, dass der Käufer einen bei sorgfältiger Untersuchung erkennbar mangelhaften Liefergegenstand weiterliefert, einbaut und/oder in sonstiger Weise verarbeitet.

  5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Ware, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Frist vorsehen. Gleiches gilt für ersatzweise gelieferte Ware.

  6. Beanstandungen sind in jedem Fall ausgeschlossen, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht von uns bezogen sind, es sei denn, die Beanstandung beruht nachweislich auf einem von uns zu vertretenden Mangel. §§ 476, 475 Abs. 1 BGB bleiben im Fall eines Rückgriffsanspruchs in der Lieferkette beim Verbrauchsgüterkauf unberührt.

  7. Verletzt der Verkäufer im Übrigen mit einfacher Fahrlässigkeit eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung des Verkäufers ist ausgeschlossen. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Die Haftungsbegrenzung gilt auch dann nicht, wenn der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat oder der Mangel erheblich ist. § 478 BGB bleibt unberührt.

  8. Von einer Gewährleistungsverpflichtung sind wir befreit, wenn der Käufer seiner Rügepflicht nicht nachkommt oder wenn uns nicht ausreichend Gelegenheit gegeben oder angemessene Frist gesetzt wird, unserer Gewährleistungsverpflichtung nachzukommen.

  9. Für Mängel an Waren, die wir vom Zulieferanten bezogen haben, stehen wir insoweit ein, als wir dem Käufer alle uns zustehenden Mängelrechte gegen den Hersteller und/oder Vorlieferanten abtreten und uns darüber hinaus verpflichten, dem Käufer alle zur Verfolgung der Ansprüche notwendigen Auskünfte zu geben und Urkunden zu überlassen. Führt eine Inanspruchnahme des Vorlieferanten/Herstellers nicht zum Erfolg, so gelten Abs. 7 und 8 entsprechend.

  10. Eine Gewährleistung für die mit dem gelieferten Anstrichmaterial hergestellten Anstriche kann nicht übernommen werden, da wir keinen Einfluß auf die sachgemäße Verarbeitung haben, es sei denn, wir haben diese zu vertreten.

  • Sonstige Ansprüche

  • Soweit vorstehend nichts anderes vorgesehen, sind Ansprüche wegen Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Die Ansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Die gesetzlichen Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.

  • Bei Waren oder Materialien, die von uns lediglich vertrieben werden, sind weitere Ansprüche ausdrücklich ausgeschlossen, insbesondere wegen eines Produktfehlers, den der Hersteller zu vertreten hat. Wir treten insoweit alle Ansprüche, die wir gegen den jeweiligen Hersteller/ Vorlieferanten haben, an den Käufer ab.

V. Zahlung

  1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Bezahlungen innerhalb 10 Tagen gewähren wir 2% Skonto, sofern nicht weitere fällige Forderungen bestehen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Rechnungen mit einem Warenwert bis zu 100,00 EUR, die sofort ohne jeden Abzug zahlbar sind. Beträge für Paletten, Fracht und sonstige Dienstleistungen sind nicht skontierfähig.

  2. Zu einer Annahme von Wechseln und Schecks ist der Verkäufer nicht verpflichtet. Nimmt er sie trotzdem an, so gehen die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen bei Fälligkeit der Forderung zu Lasten des Käufers und sind sofort in bar zu zahlen. Eine Haftung für rechtzeitige Protesterhebung von Wechseln und Schecks wird nicht übernommen.

  3. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe der von uns unserer Bank gegenüber aufzuwendenden Kontokorrentzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 5% über dem Zinssatz gemäß § 247 BGB, berechnet.

  4. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber hereingenommen. Gerät der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, gehen bei ihm von dritter Seite Wechsel zu Protest, erfolgen bei ihm Pfändungen oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine nicht unwesentliche Verschlechterung ein, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem Liefervertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten und für alle noch nicht bezahlten Lieferungen sofortige Barzahlung zu verlangen. Ferner ist der Verkäufer berechtigt, alle umlaufenden Wechsel und Schecks sofort aus dem Verkehr zu ziehen; die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Bei Zahlungsverzug werden auch etwa noch nicht fällige Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus den beiderseitigen Geschäften sofort zahlbar. Dieselben Rechte stehen dem Verkäufer zu, wenn der Käufer eine dem Verkäufer eingeräumte Einzugsermächtigung im Banklastschriftverfahren widerruft.

  5. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten gegen Kaufpreisforderungen des Verkäufers bedürfen dessen Zustimmung.

VI. Preise, Lieferung

  • Die Preise verstehen sich ab Station des Lieferanten bzw. ab Werk oder bei Lagerverkäufen ab Lager zu den Bedingungen der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste, falls nicht Festpreise vereinbart wurden. Die Wahl des Versandweges und der Versandart erfolgt durch uns. Maßgebend für die Berechnung sind die festgestellten Maße und Gewichte des Verkäufers. Die Transportgefahr trägt der Käufer, auch wenn Frankolieferungen vereinbart worden sind. Sofern keine abweichende Regelung getroffen ist, sind die Waren durch den Verkäufer nicht gegen Transportschäden versichert. Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, so ist damit in allen Fällen nur die Stückgut- und Wagenladungsfracht einbezogen. Mehrkosten für Express und Eilgutsendungen gehen zu lasten des Empfängers.

  • Als Nachweis einwandfreier Verpackung genügt die unbeanstandete Annahme der Ware durch die Bundesbahn, den Spediteur oder Frachtführer. Auch bei vereinbarten Frankopreisen reist die Ware auf Gefahr des Käufers. Nimmt der Käufer die Ware nicht ab, so sind wir berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 7 Tagen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Falle sind wir berechtigt, entweder ohne Nachweis eines Schadens 10% des Kaufpreises oder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen.

  • Unsere unverbindliche Gefahrguteinstufung nach dem Transportrecht erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen. Sie entbindet den Auftraggeber weiterer Transporte nicht von einer eigenen Prüfung bei Weiterleitung der Ware.

  • Unsere Gebinde dürfen keinesfalls zur Aufnahme anderer Produkte als Lagerbehälter oder zu sonstigen bestimmungswidrigen Zwecken benutzt werden.

VII. Eigentumsvorbehalt

  • Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren für alle Forderungen aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor (Kontokorrentvorbehalt). Zu den durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Forderungen gehören neben der Erstattung von Frachtkosten insbesondere auch Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer aus einer etwaigen Inanspruchnahme des Verkäufers durch Zulieferer im Rahmen solcher Geschäfte die der Verkäufer zwischen dem Käufer und Zulieferer vermittelt hat und bei denen er aufgrund eines Delkrederes für Zahlungsverbindlichkeiten des Käufers haftet.

  • Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldierung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.

  • Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises ist der Käufer verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware als solche für uns zu verwahren und diese getrennt zu lagern sowie diese als unser Eigentum deutlich zu kennzeichnen.

  • Die Veräußerung, die Benutzung oder der Verbrauch der Eigentumsvorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zulässig. Der Käufer ist nicht berechtigt, über die Eigentumsvorbehaltsware zur verfügen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vorzunehmen oder zuzulassen. Sämtliche, dem Käufer hinsichtlich der Eigentumsvorbehaltsware aus Weiterveräußerung oder aus sonstigen Rechtsgründen zustehenden Forderungen tritt der Käufer hiermit im Voraus in voller Höhe an uns ab. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur widerruflich ermächtigt. Im Falle der Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung der Eigentumsvorbehaltsware durch den Käufer steht uns an der daraus hervorgegangenen neuen Ware Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsware zu den anderen Waren zu.

  • Die Ermächtigung des Käufers zur Verfügung über die Eigentumsvorbehaltsware sowie die Verarbeitung, Vermischung und Vermengung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt automatisch bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei unberechtigten Verfügungen sowie auch dann, wenn gegen den Käufer ein Insolvenzverfahren beantragt oder eingeleitet wird oder eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers sich abzeichnet oder uns bekannt wird. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsware sofort in Besitz zu nehmen, zu diesem Zweck den Betrieb des Käufers zu betreten, zweckdienliche Auskünfte über die Eigentumsvorbehaltsware und eventuelle Forderungen aus ihrer Weiterveräußerung zu verlangen, sowie Einsicht in die Bücher des Käufers zu nehmen, soweit dies zur Sicherung unserer Rechte dient. Eine Rücknahme der Ware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt die zurückgenommene Ware ordnungsgemäß zu verwerten und den dabei erzielten Verwertungserlös – unter Abzug der Verwertungskosten – auf den weiterhin geschuldeten Kaufpreis gutzuschreiben. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen die Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die überschüssigen Sicherheiten freizugeben.

VIII. Sonstiges

  1. Materialrückgabe: Für zurückgenommenes Material erfolgt eine Gutschrift nur unter Vorlage der Originalrechnung bzw. Lieferscheins. Bei Materialrückgabe sind wir berechtigt, Rücknahmekosten zu berechnen. Mindersorten und Sonderposten werden nicht zurückgenommen. Dies gilt auch für Materialien, die wir für den einzelnen Kunden speziell anfertigen oder bei unseren Lieferanten bestellen müssen, da diese nicht lagermäßig geführt werden.

  2. Palettenregelung: Von uns in Rechnung gestellte Paletten werden grundsätzlich erst nach frachtfreier Rückgabe und in einwandfreiem Zustand an eines unserer Läger gutgeschrieben. Ein Vorwegabzug bei Zahlung unserer Rechnungen ist nicht möglich. Einwegpaletten werden nicht zurückgenommen. Paletten können grundsätzlich nicht zurückgeholt werden. Es ist Sache des Kunden die Rücklieferung vorzunehmen. Erfolgt in Ausnahmefällen doch eine Abholung durch uns, müssen die entstehenden Kosten vom Kunden getragen werden.

IX. Ergänzende Bestimmungen, Gerichtsstand

  1. Für diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Kunden gilt deutsches Recht.

    Im Geschäftsverkehr mit dem Ausland verpflichtet sich der Käufer zur Einhaltung aller Export- und Importbestimmungen mit Bezug auf den Kaufgegenstand.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Geschäftsbedingungen nicht wirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen und des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden den Vertrag alsdann mit einer wirksamen Ersatzregelung durchführen, die dem mit der weggefallenen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

  3. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Gießen. Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

  4. Im Zusammenhang mit der Abwicklung des Auftrages werden von uns personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert und ausschließlich im geschäftlichen Interesse angewendet. Mit Erteilung des Auftrages erklären Sie sich ausdrücklich mit der Speicherung dieser Daten einverstanden.